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Regierungsdirektor a.D. Stöber, Kurt [†]
Dipl.-Rechtspfleger Rellermeyer, Klaus
Forderungspfändung, 17. Aufl. 2020
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
17. neu bearb. Auflage 2020
€ 148,00 | bestellen
ISBN: 978-3-7694-1170-6
2020/01 | XXXIV und 1.118 Seiten | Gebunden
Wenn es um Forderungspfändung geht, greift die Praxis seit jeher zu diesem Buch. Wegen seines Detailreichtums, seiner Aktualität und weil es Praxis und Wissenschaft auf so ideale Weise miteinander verknüpft.
Das gilt natürlich auch für die neue Auflage, die rundum auf dem Stand Herbst 2019 ist. Besonders hervorzuheben: Die Änderung der Zwangsvollstreckungs-Formularverordnung samt dazu ergangener Rechtsprechung. Sowie die Möglichkeit elektronischer Antragstellung nach § 130a ZPO und § 829a ZPO, zu der es bisher kaum praktische Erfahrungen gibt.
Wie gewohnt mit zahlreichen Mustern und Formulierungsvorschlägen, jetzt auch zum Download.
Aus Rezensionen...
... der 17. Auflage:
"Die „Forderungspfändung" gehört zu den Standardwerken des Vollstreckungsrechts, ihr Ruf ist legendär, und es ist treffend, wenn in der Praxis gesagt wird: ,,Was im Stöber steht, ist pfändbar, was nicht im Stöber steht, gibt es nicht." Nach dem Tode Kurt Stöbers im April 2016 war es eine besondere Herausforderung, sein Erbe anzutreten. (...)
Der „Stöber" ist bei Klaus Rellermeyer in sehr guten Händen. Er wird auch weiterhin das Standardwerk und das Maß aller zur Zwangsvollstreckung in Forderungen sein."
(Prof. Ulrich Keller, RPflStud 2020, 61)
„... ein zuverlässiger Begleiter für Rechtsanwender, der prägnant über alles Praxisrelevante unterrichtet und mit Formulierungsbeispielen den Transfer erleichtert. Gesamturteil: Unverzichtbar!"
(Dipl.-Rechtspflegerin Sylvia Wipperfürth, LL.M. (com.), InsbürO 2020, 99)
„(...) Insgesamt handelt es sich beim Stöber/Rellermeyer um ein Werk, dessen Anschaffung allen, die mit der Vollstreckung in Forderungen befasst sind, unbedingt zu empfehlen ist."
(Direktor des AmtsG Dr. Michael Giers, FamRZ 2020, 1256)
„Schon von daher empfiehlt es sich, dass der Stöber/Rellermeyer auch im Zugriff des Gerichtsvollziehers liegt. (...) Wer treffsicher Forderungen und Rechte pfänden will, kommt um den Stöber/Rellermeyer nicht herum."
(Stefan Mroß, DGVZ 2020, 83)
... der 16. Aufage:
"[…] alle, die in der Rechtspraxis mit dem Zwangsvollstreckungsrecht zu tun haben, [sind] Herrn Stöber zu großem Dank verpflichtet […], dass er es auf sich genommen hat, die letzte Auflage von 2010 komplett neu zu überarbeiten […]"
(Petra Birnstengel, JAmt 2014, 350)
"[…] hilft, wenn Profis Fragen haben!"
(RA Peter Irrgeher, MAV-Mitteilungen, Dez. 2013, 21)
... der 15. Auflage:
"Der "Stöber" erscheint in 15. Auflage! Seit 46 Jahren wird dieses in der vollstreckungsrechtlichen Literatur singuläre Werk von Kurt Stöber herausgebracht; eine Großtat juristischer Literatur! Dass es zur Standardliteratur der Praxis bei Gerichten und Gläubigern gehört, bedarf keiner Erwähnung. Keineswegs aber ruht sich Stöber auf dieser Lebensleistung aus sondern verblüfft auch in der Neuauflage mit höchster Aktualität und Schärfe der Gedanken. Allein - dieser Einwand sei erlaubt - die sehr verknappte Sprache erschwert zuweilen das Lesen. Da der Gesetzgeber der vergangenen Legislaturperiode zu ihrem Ende hin noch überraschend aktiv war, war die Neuauflage um zahlreiche Neuerungen zu ergänzen, allen voran natürlich um das sogenannte "P-Konto".
Eingearbeitet und ausführlich kommentiert wurde die Neuregelung der § 85 Ic und § 85Id ZPO zum Pfändungsschutz für Altersvorsorge Selbständiger. Unter den Voraussetzungen des Pfändungsschutzes derartiger Altersvorsorgeverträge erwähnt Stöber auch den in den Gesetzesberatungen schwelenden Streit über die Auslegung des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO und die Anwendung des Hinterbliebenenbegriffs auf eingetragene Lebenspartner; zu Recht bejaht er dies (Rn. 71a). Bei der Anwendung der besonderen Vorschriften zur Pfändung des Arbeitseinkommens über den Wortlaut des § 851 c Abs. 3 ZPO hinaus stellt er sich kritisch zu den Beratungen des Gesetzes im Parlament, die zu dem Wortlaut geführt haben (Rn. 71d).
Bei Pfändung des Kindergeldes sind bereits die seit 1. Januar 2010 geltenden Beträge berücksichtigt (Rdn. 153e). Mit der wieder stärker hervorgehobenen Differenzierung der Kindergeldbeträge wird leider auch die Berechnung des Zählkindervorteils aus § 76 Satz 2 Nr. 2 EStG wieder Bedeutung erlangen.
Die Pfändung des Kontoguthabens behandelt Stöber bereits unter Beachtung der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Rechtslage, die nicht nur Änderungen zu § 850k ZPO gebracht hat sondern einschneidend auch die Möglichkeit der Aufhebung der Pfändung insgesamt nach § 833a ZPO (Rn. 155 ff.). Die Anordnung nach § 833a ZPO wird eher knapp erläutert (Rn. 160a). Wegen des massiven Eingriffs in das Gläubigerrecht nach Pfändung wird dessen Anhörung vor Erlass der Anordnung sicher notwendig sein; Stöber verweist hier allgemein auf § 850f Abs. 2 ZPO.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Pfändung von Nebenrechten bei der Kontopfändung ist nicht einheitlich. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist von der Pfändung mit erfasst (BGH, Beschl. v. 18. 7. 2003 - IXa ZB 148/03, Rpfleger 2003,669). Der selbständige Anspruch auf Erteilung laufender Kontoauszüge ist dagegen nicht pfändbar (BGH, Urt. v. 8. 11. 2005 - XI ZR 90/05, BGHZ 165, 53 - Rpfleger 2006,140). Auf welche Weise in der laufenden Kontoverbindung diese Trennung durch das Kreditinstitut als Drittschuldner vollzogen werden soll, ist in der Rechtspraxis oft unklar. Stöber differenziert zwar die Ansprüche zutreffend, gibt aber auch keine klare Antwort (Rn. 163, 163a).
Bei Pfändung von Steuererstattungsansprüchen hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu den Möglichkeiten des Gläubigers, den Schuldner zur Abgabe einer Steuererklärung zu zwingen, die frühere Rechtsprechung des IX. Zivilsenats zurückgenommen (BGH, Beschl. v. 12. 12. 2003 -IX ZB 115/03, BGHZ 157, 195 = Rpfleger 2004,228; BGH, Beschl. v. 27. 3. 2008 - VII ZB 70/06, BGHZ 176, 79 -Rpfleger 2008,372). Stöber erläutert dies ausführlich (Rn. 372 ff., 387, 388).
Ein wesentliches Kernstück der Neuauflage ist für die Vollstreckungspraxis die seit 1. Juli 2010 mit der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2011 geltende Neuregelung des Kontenschutzes mit dem sogenannten "P-Konto" (Rn. 1281 ff., 1300 ff.). Stöber erläutert auch die übergangsweise noch geltende Rechtslage bei Pfändung eines herkömmlichen Gehaltskontos. Die in der Praxis oft auftauchenden Fragen nach Geldern Dritter auf dem gepfändeten Konto - die es wegen des Kontokorrentcharakters rechtlich nicht gibt, alles ist Guthaben des Schuldners - oder nach Kontofreigabe trotz debitorischem Konto werden eingehend und zutreffend erörtert (Rn. 1282a, 1283). Bei der Neuregelung des § 850k ZPO werden die unterschiedlichen Freigabemöglichkeiten nach Grundfreibetrag und Aufstockungsbetrag sowie den durch das Vollstreckungsgericht zu entscheidenden Sonderfällen gut und praxisnah dargestellt (Rn. 1300h ff.). Es besteht insgesamt die Befürchtung, dass auch bei Pfändung des "P-Kontos" die Vollstreckungsgerichte nicht wesentlich entlastet werden, sei es weil Sonderfälle wie § 850d ZPO vorliegen oder weil Kreditinstitute sich schlicht weigern, Kontoguthaben freizugeben.
Zusammenfassend betrachtet kommt die Neuauflage der "Forderungspfändung" zur besten Zeit. Die Praxis wird dieses Werk mit großer Freude entgegennehmen und viel Gewinn daraus schöpfen."
(Prof. Ulrich Keller in RpflStud 2010, 113)
"Leider hat die Bedeutung von Zwangsvollstreckung und Insolvenz in den letzten Jahren zugenommen. Ein Urteil ist jedoch nichts wert, wenn es nicht auch vollstreckt werden kann. Dieses Können vermittelt der Autor sehr anschaulich und prägnant; das Buch ersetzt hierbei oft Kommentar und Formularbuch und führt den Leser gezielt zu der richtigen und oft eilig zu ergreifenden Maßnahme.
Stöber gelingt es, die Komplexität des Vollstreckungsrechts durch systematisch stringenten Aufbau und konzentrierte Äußerungen aufzulösen; jeder Satz ist hier bedacht und nichts ist überflüssig. Die Reform der Kontopfändung zum 1.7.2010 wurde eingearbeitet, ebenso das FamFG und eine Vielzahl neuer, auch höchstrichterlicher Urteile.
Im Einzelnen: (...)
Das im Vorwort gesetzte Ziel, umfassend, rasch und zuverlässig zu unterrichten, wird in jeder Hinsicht erreicht.
Zusammenfassend gilt: Zur Forderungspfändung gibt es nichts Besseres."
(Rechtsanwalt Dr. Jürgen Niebling in WM 2010, 1675 f.)
"Unbestritten wichtig ist die Pfändung von Forderungen, die sich zwischen Durchsetzung rechtskräftiger Titel und dem individuellen Pfändungsschutz bewegt. Sie ist bei den Rechtsanwaltsfachangestellten und Rechtsfachwirtinnen meist wenig beliebt, dennoch unverzichtbar. Wie dieses Buch, das seit dem Jahr 1964 (!) in regelmäßigen Abständen erscheint. Chapeau."
(Steueranwaltsmagazin 2011, 71)
"Die Neuauflage des von Praxis und Wissenschaft hochgeschätzten Standardwerks von Stöber zur Forderungspfändung vereint wie gewohnt juristische Präzision mit Praxistauglichkeit. Erneut zeigt sich der Autor als aufmerksamer Beobachter der Rechtsprechung, und nicht nur der höchstrichterlichen, die er akribisch und, wo nötig, kritisch eingearbeitet hat. Wer das Werk zur Hand nimmt, kann sicher sein, sich auf dem - zur Zeit des Erscheinens des Werkes - aktuellen Stand der Rechtsprechung zu befinden. Auch das kommunalrechtliche Schrifttum ist ausgewertet.
Eingearbeitet sind, wie bei Stöber gewohnt, alle Gesetzesänderungen - auch diejenigen, die erst nach Erscheinen der Neuauflage in Kraft getreten sind, wie etwa die Bestimmungen zum Pfändungsschutzkonto und zum Pfändungsschutz selbständig Tätiger. Indes sind die Ausführungen dazu verhältnismäßig knapp ausgefallen; eine vertiefte und detaillierte Darstellung scheinen Verlag und Autor bewusst späteren Auflagen vorbehalten zu haben (zumal zu den Neuregelungen naturgemäß noch keine Rechtsprechung vorlag). Vertretbar ist diese Entscheidung, doch wären manche Benutzer sicherlich nicht undankbar gewesen, wenn sie - gerade von einem so erfahrenen Sachkenner wie Stöber - schon in dieser Auflage ein wenig mehr Handreichung zum praktischen Umgang mit den schwierigen Neuregelungen erhalten hätten."
(Michael App in Kommunal-Kassen-Zeitschrift 2011, 216)
... der 14. Auflage:
"Nur wenige Handbücher für die zivilrechtliche Praxis haben die Bezeichnung 'Standardwerk' in gleicher Weise verdient wie der 'Stöber'. Die 14. Auflage erfüllt erneut die hohen Erwartungen, die durch die Vorauflagen geweckt worden sind.
Die Darstellung ist ganz auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet, verzichtet auf dogmatische Exkurse und orientiert sich in erster Linie an der Rechtsprechung, die umfassend ausgewertet ist. Dabei werden die Folgen des seit 1.1.2002 geltenden Beschwerderechts deutlich, das sich insbesondere auf das Zwangsvollstreckungsrecht segensreich ausgewirkt hat...
Stöber dokumentiert diese neue Entwicklung zuverlässig und mit großer Aktualität bis zum Stand Ende April 2005...
Unabhängig von dieser aktuellen Entwicklung besticht der 'Stöber' erneut durch die Zuverlässigkeit, mit der selbst entlegene Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts praxisnah behandelt werden. Dabei beschränkt sich Stöber nicht auf Forderungspfändung im engeren Sinn, sondern bezieht auch die Vollstreckung in andere Vermögensrechte mit ein...
Der Rez. war als langjähriger Vorsitzender einer landgerichtlichen Beschwerdekammer nahezu täglich mit zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen befasst und hat dabei die Aktualität, die Zuverlässigkeit und die Praxisnähe des 'Stöber', der stets griffbereit in der Nähe stand, schätzen gelernt. Die jetzt vorliegende 14. Auflage besticht erneut durch diese Vorzüge, an die man sich nunmehr schon seit Jahrzehnten gewöhnt hat. Kurzum: Der 'Stöber' ist für alle, die sich ständig oder auch nur gelegentlich auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung betätigen, mehr denn je unentbehrlich."
(Präsident des LG i.R. Peter Wax in FamRZ 2005, 1811)
... der 13. Auflage:
"... Das Werk ist in seiner Art konkurrenzlos. Einer besonderen Empfehlung bedarf es nicht mehr. Wer es besitzt und mit ihm arbeitet, weiß warum."
(Professor Udo Hintzen in NJW 2002, 3764)
Textmuster zum Download aus: „Forderungspfändung, 17. Auflage 2019“.
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