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Prof. Dr. Kroppenberg, Inge (Hrsg.)
Prof. Dr. Dr. h. c. Schwab, Dieter (Hrsg.)
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Henrich, Dieter (Hrsg.)
Prof. Dr. Dr. h. c. Gottwald, Peter (Hrsg.)
Prof. Dr. Spickhoff, Andreas (Hrsg.)
Band 12: Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben
(Oktober 2009)
€ 89,00 | Titel ist nicht lieferbar
ISBN: 978-3-7694-1053-2
2009/10 | XVI und 343 Seiten | Broschur
Vom 9. bis 11.10.2008 fand das 9. Regensburger Symposium für europäisches Familienrecht statt. Mit dem Thema "Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben" war die Tagung einem "aktuellen Dauerbrenner" der bürgerlichen Vermögens- und Familienrechte Europas gewidmet.
Den Beiträgen zur deutschen Rechtslage
folgen 12 Länderberichte für
und abschließend der europäische Vergleich (Dieter Henrich).
Wer sich über die Vielgestaltigkeit der Regelungsformen einen fundierten Überblick verschaffen möchte, findet hier ebenso wie derjenige, der einen einschlägigen Fall zu bearbeiten hat, aktuelle und zuverlässige Informationen zu dem jeweiligen Land!
Den Beiträgen zur deutschen Rechtslage
- Partnerschaftsverträge für nichteheliche Lebensgemeinschaften (Herbert Grziwotz)
- Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben: Zu Geschichte und Dogmatik aus deutscher Sicht (Inge Kroppenberg)
folgen 12 Länderberichte für
- die Schweiz (Regina E. Aebi-Müller/Carmen Ladina Widmer)
- die Niederlande (Willem Breemhaar)
- Italien (Maria Giovanna Cubeddu Wiedemann)
- Frankreich (Frédérique Ferrand)
- Österreich (Susanne Ferrari)
- Spanien (Josep Ferrer i Riba)
- Schweden (Maarit Jänterä-Jareborg)
- Griechenland (Achilles G. Koutsouradis)
- die Ukraine (Dmytro Leshchenko)
- Slowenien (Barbara Novak)
- Belgien (Walter Pintens)
- England und Wales (Jens M. Scherpe)
und abschließend der europäische Vergleich (Dieter Henrich).
Wer sich über die Vielgestaltigkeit der Regelungsformen einen fundierten Überblick verschaffen möchte, findet hier ebenso wie derjenige, der einen einschlägigen Fall zu bearbeiten hat, aktuelle und zuverlässige Informationen zu dem jeweiligen Land!
"Der Tagungsband des 9. Regensburger Symposiums zum europäischen Familienrecht ist - in gewohnter Weise - fast mehr als Handbuch angelegt denn als bloßer Tagungsband. Er ist strukturiert und inhaltsreich. Der Band beginnt mit einer langen und sehr informativen Darstellung der deutschen Rechtslage in Bezug auf Partnerschaftsverträge in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Grziwotz). Daran schließt sich ein historischer Bericht an, der allerdings nur knapp die allseits bekannten Anekdoten aus früheren Jahrhunderten streift und sich weitgehend auf die rechtlichen Entwicklungen der allerjüngsten Zeit konzentriert (Kroppenberg). Des Weiteren enthält der Band elf Länderberichte, aus Belgien (Pintens), England und Wales (Scherpe), Frankreich (Ferrand), Griechenland (Koutsouradis), Italien (Cubbedu-Wiedemann), den Niederlanden (Breemhaar), Osterreich (Ferrari), Schweden (Jänterä-Jareborg), der Schweiz (Aebi-Müller/Widmer), Slowenien (Novak), Spanien (Ferrer i Riba) und der Ukraine (Leshchenko). Eine auswertende Zusammenfassung (Henrich) rundet die Einzeldarstellungen ab.
Studiert man die einzelnen Länderberichte, so lernt man zunächst als Wesentlichstes, dass die Regelungen in den ausgewählten Ländern höchst unterschiedlich sind. Lässt man kleinere Besonderheiten außer Acht, so kann man drei Systeme voneinander abgrenzen, nämlich diejenigen, welche keinerlei spezifische Rechtsregeln zur Verfügung stellen, sondern den Gerichten letztlich überlassen, die allgemeinen Regeln für die nichteheliche Lebensgemeinschaft fruchtbar zu machen (Deutschland), diejenigen, welche neben der Ehe eine registrierte Partnerschaft zur Verfügung stellen, sodass Paare, die nicht heiraten möchten, eine alternative Rechtsform wählen können (Niederlande), und schließlich diejenigen, in denen es gesetzliche Regelungen gibt, die ohne die Notwendigkeit irgendeines Begründungsakts auf alle kohabitierenden Paare anzuwenden sind (Schweden, Slowenien). Schon bei der bloßen Aufzählung spürt man, dass es hier nicht um formale Unterschiede im Regelungsansatz geht, sondern um eine vollkommen unterschiedliche Wahrnehmung des nichtehelichen Zusammenlebens und ein unterschiedliches staatliches Bewusstsein in Hinblick auf die Regelung familiärer Tatbestände und - das ist wichtig - der Ehe. In Deutschland und in Italien ist der hohe Stellenwert der Ehe ein ganz wesentlicher Grund dafür, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft bisher keine eigenständige Regelung erfahren hat. Solche Bedenken kennen viele andere Staaten nicht oder kaum. Sie legen dennoch oft großes Gewicht darauf, dass nichtehelich zusammenlebende Partner bewusst und freiwillig in einem regelungsfreien Raum leben wollen. Andere Länder, wie Slowenien, Schweden und die Ukraine, haben dagegen das Zusammenleben reguliert, auch wenn die Partner sich nicht registrieren lassen und nicht heiraten. Der Schutzauftrag des Staates überwiegt hier die familiäre Autonomie der Betroffenen.
Letzteres mag aus deutscher Sicht auf den ersten Blick autoritär erscheinen, hat aber große Vorteile. Zu Recht meint Henrich mit Blick auf die ebenso argumentierenden Vorschläge der englischen Law Commission, dass Regelungen nur für registrierte Paare auf der Suche nach Gerechtigkeit wenig befriedigen können. Hat man den Schutz des bei der Trennung wirtschaftlich benachteiligten Partners als Ziel vor Augen, so reicht eine solche optionale Regelung nicht aus. Schade ist es insofern, dass im vorliegenden Band nicht genug Raum dafür war, für alle die Länder, die registrierte Partnerschaften für heterosexuelle Paare kennen, einen gleichsam doppelten Bericht aufzunehmen. Denn gerade dort könnte das soeben angesprochene Problem der Ungleichbehandlung besonders deutlich auftreten. Zweifellos gibt es auch dort weiterhin Paare, die auf jede Form der "Verrechtlichung" verzichten und die dennoch gemeinsame Kinder haben oder gemeinsames Vermögen aufbauen. Ein umfassender sozialer Vergleich an diesem Punkt (in vielen der Länderberichte sind interessante Zahlen und Fakten aufgenommen) wäre eine aufschlussreiche europäische Aufgabe.
In vielen Ländern ziehen sich gesetzgeberische Versuche durch die letzten Jahrzehnte, in vielen ist neue gesetzgeberische Aktivität konkret zu erwarten. Versucht man abschließend, Schlüsse für Deutschland zu ziehen, so kann man in dem Buch zwar auch keine Lösung finden, aber die Tagung hat doch einen wesentlichen Fortschritt gebracht.
Der breite Uberblick zeigt zum einen, dass die deutschen Haltung, die letztlich daraufbeharrt, wer rechtliche Regelungen wolle, der könne die Ehe schließen, wer dies nicht wolle, der solle nicht mit einer staatlichen Regelung überzogen werden, bei weitem nicht das vollständige Bild berücksichtigt. Nicht von ungefähr bewegt die deutsche Rechtsprechung sich in Richtung eines (etwas) erweiterten Ausgleichs.
Wichtiger erscheint der zweite Punkt. Wesentlich klarer sieht man nämlich nach der Lektüre, dass eine registrierte Partnerschaft zwar keinesfalls sinnlos ist, aber auch keine Lösung des Gesamtproblems bringen kann. Denn sie schafft nur einer kleinen Gruppe von Interessierten Vorteile. Die meisten Lebensgemeinschaften würden das Institut wohl nicht nutzen.
Das Buch ist insgesamt eine wichtige und reiche Informationsquelle. Das Niveau ist durchweg sehr hoch. Indem es fast ganz in deutscher Sprache abgefasst ist, sind die Informationen leicht zugänglich. Nur der schwedische Länderbericht wurde in englischer Sprache belassen."
(Prof. Dr. Bettina Heiderhoff in FamRZ 2010, 1306)
"Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Die Eltern des Erblas sers kommen aufgeregt zu Ihnen und fragen Sie um Rat: Ihr 23-jähriger Sohn sei bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Bislang gingen sie davon aus, dass sie diesen von Gesetzes wegen allein beerbt hätten. Nach der Beerdigung habe aber eine junge Österreicherin, mit der er in Ljubljana zusammen eine Wohnung geteilt habe, ihnen mitgeteilt, ihr stehe die Hälfte des Nachlasses aufgrund der nach slowenischem Recht für nichteheliche Lebensgemeinschaften geltenden gesetzlichen Gütergemeinschaft zu. Am Rest sei sie nach slowenischem Recht als gesetzliche Erbin beteiligt. Sie habe bereits einen Notar in Ljubljana mit einer Nachlassverhandlung beauftragt. Könne das denn sein?
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bildet seit Langem eine Zielscheibe der rechtspolitischen Debatte nicht nur in Deutschland. Im Fokus stehen dabei die - zumeist weiblichen - Lebensgefährten, die nach dem Ende des Verhältnisses häufig nicht nur persönlich, sondern auch finanziell im Regen stehen. Der vorliegende Band versammelt die Beiträge auf dem 9. Regensburger Symposium für Europäisches Familienrecht, das im Oktober 2008 unter dem Thema "Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben" stand. Nach zwei einleitenden Beiträgen zur rechtlichen Entwicklung und zu der vertraglichen Gestaltungspraxis in Deutschland (von der Professorin Kroppenberg und dem Notar Dr. Dr. Grziwotz) folgen 12 Länderberichte aus allen Teilen Europas (Schweiz, Niederlande, Italien, Frankreich, Osterreich, Spanien, Schweden, Griechenland, Ukraine, Slowenien, Belgien und England). Den Band beschließt eine brillante rechtsvergleichende Analyse von Dieter Henrich als "Zusammenfassung".
Die Länderauswahl deckt repräsentativ den gesamten europäischen Raum ab. Entgegen der ersten Vermutung überrascht die Erkenntnis, dass die in der deutschen Rechtsprechung geübte Zurückhaltung bei der Übertragung der finanziellen Regelungen für die Ehe auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Rechtsprechung und Gesetzeslage in den meisten anderen europäischen Staaten grundsätzlich entspricht. So gelten z. B. in den Niederlanden die ehelichen Regeln nur dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch amtlich registriert wurde. Mit dem "freien Zusammenleben" verbindet diese
Beziehung unter amtlichem Brief und Siegel dann lediglich, dass sie ohne Scheidung wieder aufgelöst werden kann. Selbst das schwedische Recht sieht für den verlassenen Lebensgefährten weder einen Ausgleich analog zu der für Eheleute geltenden Gütergemeinschaft noch ein gesetzliches Erbrecht vor, sondern allenfalls eine Teilung von Heim und Hausrat (weshalb man "günstiger" in der gemieteten denn in der eigenen Wohnung zusammenlebt). Unter den dargestellten Rechtsordnungen sieht allein die slowenische die finanzielle Gleichstellung mit der Ehe vor.
In dem eingangs genannten Fall wird daher die Beurteilung der Rechte der Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes im Wesentlichen von der (in Deutschland umstrittenen) kollisionsrechtlichen Fragestellung abhängen, welche Folgen aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach dem deutschen Erbstatut und welche nach dem slowenischen Aufenthaltsrecht zu beurteilen sind. Die familienrechtlichen Folgen werden sich wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Lebensgefährten wohl aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Paares nach dem slowenischen Familienrecht beurteilen. Dementsprechend wäre dann eine gesetzliche Gütergemeinschaft nach slowenischem Eherecht abzuwickeln.
Die Beiträge zu dem Sammelwerk sind in gewohnter Weise perfekt konzipiert, verfasst und redigiert. Die Autoren sind führende Experten auf diesem Gebiet in ihrem Heimatland und bürgen für umfassende und aktuelle Informationen. Das Buch ist daher nicht nur unverzichtbar für jeden, der grenzüberschreitende Ehe- und Erbfälle berät, sondern auch Pflichtlektüre bei der rechtspolitischen Diskussion um die rechtliche Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland."
(Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß in ZErb 2011, 339 f.)
Studiert man die einzelnen Länderberichte, so lernt man zunächst als Wesentlichstes, dass die Regelungen in den ausgewählten Ländern höchst unterschiedlich sind. Lässt man kleinere Besonderheiten außer Acht, so kann man drei Systeme voneinander abgrenzen, nämlich diejenigen, welche keinerlei spezifische Rechtsregeln zur Verfügung stellen, sondern den Gerichten letztlich überlassen, die allgemeinen Regeln für die nichteheliche Lebensgemeinschaft fruchtbar zu machen (Deutschland), diejenigen, welche neben der Ehe eine registrierte Partnerschaft zur Verfügung stellen, sodass Paare, die nicht heiraten möchten, eine alternative Rechtsform wählen können (Niederlande), und schließlich diejenigen, in denen es gesetzliche Regelungen gibt, die ohne die Notwendigkeit irgendeines Begründungsakts auf alle kohabitierenden Paare anzuwenden sind (Schweden, Slowenien). Schon bei der bloßen Aufzählung spürt man, dass es hier nicht um formale Unterschiede im Regelungsansatz geht, sondern um eine vollkommen unterschiedliche Wahrnehmung des nichtehelichen Zusammenlebens und ein unterschiedliches staatliches Bewusstsein in Hinblick auf die Regelung familiärer Tatbestände und - das ist wichtig - der Ehe. In Deutschland und in Italien ist der hohe Stellenwert der Ehe ein ganz wesentlicher Grund dafür, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft bisher keine eigenständige Regelung erfahren hat. Solche Bedenken kennen viele andere Staaten nicht oder kaum. Sie legen dennoch oft großes Gewicht darauf, dass nichtehelich zusammenlebende Partner bewusst und freiwillig in einem regelungsfreien Raum leben wollen. Andere Länder, wie Slowenien, Schweden und die Ukraine, haben dagegen das Zusammenleben reguliert, auch wenn die Partner sich nicht registrieren lassen und nicht heiraten. Der Schutzauftrag des Staates überwiegt hier die familiäre Autonomie der Betroffenen.
Letzteres mag aus deutscher Sicht auf den ersten Blick autoritär erscheinen, hat aber große Vorteile. Zu Recht meint Henrich mit Blick auf die ebenso argumentierenden Vorschläge der englischen Law Commission, dass Regelungen nur für registrierte Paare auf der Suche nach Gerechtigkeit wenig befriedigen können. Hat man den Schutz des bei der Trennung wirtschaftlich benachteiligten Partners als Ziel vor Augen, so reicht eine solche optionale Regelung nicht aus. Schade ist es insofern, dass im vorliegenden Band nicht genug Raum dafür war, für alle die Länder, die registrierte Partnerschaften für heterosexuelle Paare kennen, einen gleichsam doppelten Bericht aufzunehmen. Denn gerade dort könnte das soeben angesprochene Problem der Ungleichbehandlung besonders deutlich auftreten. Zweifellos gibt es auch dort weiterhin Paare, die auf jede Form der "Verrechtlichung" verzichten und die dennoch gemeinsame Kinder haben oder gemeinsames Vermögen aufbauen. Ein umfassender sozialer Vergleich an diesem Punkt (in vielen der Länderberichte sind interessante Zahlen und Fakten aufgenommen) wäre eine aufschlussreiche europäische Aufgabe.
In vielen Ländern ziehen sich gesetzgeberische Versuche durch die letzten Jahrzehnte, in vielen ist neue gesetzgeberische Aktivität konkret zu erwarten. Versucht man abschließend, Schlüsse für Deutschland zu ziehen, so kann man in dem Buch zwar auch keine Lösung finden, aber die Tagung hat doch einen wesentlichen Fortschritt gebracht.
Der breite Uberblick zeigt zum einen, dass die deutschen Haltung, die letztlich daraufbeharrt, wer rechtliche Regelungen wolle, der könne die Ehe schließen, wer dies nicht wolle, der solle nicht mit einer staatlichen Regelung überzogen werden, bei weitem nicht das vollständige Bild berücksichtigt. Nicht von ungefähr bewegt die deutsche Rechtsprechung sich in Richtung eines (etwas) erweiterten Ausgleichs.
Wichtiger erscheint der zweite Punkt. Wesentlich klarer sieht man nämlich nach der Lektüre, dass eine registrierte Partnerschaft zwar keinesfalls sinnlos ist, aber auch keine Lösung des Gesamtproblems bringen kann. Denn sie schafft nur einer kleinen Gruppe von Interessierten Vorteile. Die meisten Lebensgemeinschaften würden das Institut wohl nicht nutzen.
Das Buch ist insgesamt eine wichtige und reiche Informationsquelle. Das Niveau ist durchweg sehr hoch. Indem es fast ganz in deutscher Sprache abgefasst ist, sind die Informationen leicht zugänglich. Nur der schwedische Länderbericht wurde in englischer Sprache belassen."
(Prof. Dr. Bettina Heiderhoff in FamRZ 2010, 1306)
"Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Die Eltern des Erblas sers kommen aufgeregt zu Ihnen und fragen Sie um Rat: Ihr 23-jähriger Sohn sei bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Bislang gingen sie davon aus, dass sie diesen von Gesetzes wegen allein beerbt hätten. Nach der Beerdigung habe aber eine junge Österreicherin, mit der er in Ljubljana zusammen eine Wohnung geteilt habe, ihnen mitgeteilt, ihr stehe die Hälfte des Nachlasses aufgrund der nach slowenischem Recht für nichteheliche Lebensgemeinschaften geltenden gesetzlichen Gütergemeinschaft zu. Am Rest sei sie nach slowenischem Recht als gesetzliche Erbin beteiligt. Sie habe bereits einen Notar in Ljubljana mit einer Nachlassverhandlung beauftragt. Könne das denn sein?
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bildet seit Langem eine Zielscheibe der rechtspolitischen Debatte nicht nur in Deutschland. Im Fokus stehen dabei die - zumeist weiblichen - Lebensgefährten, die nach dem Ende des Verhältnisses häufig nicht nur persönlich, sondern auch finanziell im Regen stehen. Der vorliegende Band versammelt die Beiträge auf dem 9. Regensburger Symposium für Europäisches Familienrecht, das im Oktober 2008 unter dem Thema "Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben" stand. Nach zwei einleitenden Beiträgen zur rechtlichen Entwicklung und zu der vertraglichen Gestaltungspraxis in Deutschland (von der Professorin Kroppenberg und dem Notar Dr. Dr. Grziwotz) folgen 12 Länderberichte aus allen Teilen Europas (Schweiz, Niederlande, Italien, Frankreich, Osterreich, Spanien, Schweden, Griechenland, Ukraine, Slowenien, Belgien und England). Den Band beschließt eine brillante rechtsvergleichende Analyse von Dieter Henrich als "Zusammenfassung".
Die Länderauswahl deckt repräsentativ den gesamten europäischen Raum ab. Entgegen der ersten Vermutung überrascht die Erkenntnis, dass die in der deutschen Rechtsprechung geübte Zurückhaltung bei der Übertragung der finanziellen Regelungen für die Ehe auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Rechtsprechung und Gesetzeslage in den meisten anderen europäischen Staaten grundsätzlich entspricht. So gelten z. B. in den Niederlanden die ehelichen Regeln nur dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch amtlich registriert wurde. Mit dem "freien Zusammenleben" verbindet diese
Beziehung unter amtlichem Brief und Siegel dann lediglich, dass sie ohne Scheidung wieder aufgelöst werden kann. Selbst das schwedische Recht sieht für den verlassenen Lebensgefährten weder einen Ausgleich analog zu der für Eheleute geltenden Gütergemeinschaft noch ein gesetzliches Erbrecht vor, sondern allenfalls eine Teilung von Heim und Hausrat (weshalb man "günstiger" in der gemieteten denn in der eigenen Wohnung zusammenlebt). Unter den dargestellten Rechtsordnungen sieht allein die slowenische die finanzielle Gleichstellung mit der Ehe vor.
In dem eingangs genannten Fall wird daher die Beurteilung der Rechte der Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes im Wesentlichen von der (in Deutschland umstrittenen) kollisionsrechtlichen Fragestellung abhängen, welche Folgen aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach dem deutschen Erbstatut und welche nach dem slowenischen Aufenthaltsrecht zu beurteilen sind. Die familienrechtlichen Folgen werden sich wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit der Lebensgefährten wohl aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Paares nach dem slowenischen Familienrecht beurteilen. Dementsprechend wäre dann eine gesetzliche Gütergemeinschaft nach slowenischem Eherecht abzuwickeln.
Die Beiträge zu dem Sammelwerk sind in gewohnter Weise perfekt konzipiert, verfasst und redigiert. Die Autoren sind führende Experten auf diesem Gebiet in ihrem Heimatland und bürgen für umfassende und aktuelle Informationen. Das Buch ist daher nicht nur unverzichtbar für jeden, der grenzüberschreitende Ehe- und Erbfälle berät, sondern auch Pflichtlektüre bei der rechtspolitischen Diskussion um die rechtliche Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften in Deutschland."
(Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß in ZErb 2011, 339 f.)