Seite
Dr. Arnold, Egon
Dipl.-Rechtspfleger Meyer-Stolte, Klaus
Dipl.-Rechtspfleger Rellermeyer, Klaus
Prof. Dipl.-Rpfl. Hintzen, Udo
Dipl.-Rechtspfleger Georg, Manfred
Rechtspflegergesetz, 9. Aufl. (Juni 2022)
Kommentar
9., völlig neu bearbeitete Auflage (Juni) 2022
€ 129,00 | bestellen
ISBN: 978-3-7694-1267-3
2022/06 | LII und 810 Seiten | Gebunden
Das Rechtspflegergesetz hat in letzter Zeit Veränderungen in erheblichem Ausmaß erfahren. Der von Arnold/Meyer-Stolte begründete und von Rellermeyer/Hintzen/Georg fortgeführte Kommentar zum RPflG erscheint daraufhin in 9. Auflage gründlich überarbeitet und aktualisiert.
Die vertiefte Darstellung berücksichtigt die neueste Rechtsprechung, das einschlägige Schrifttum und alle gesetzgeberischen Reformen seit der Vorauflage, so unter anderem das
- Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz,
- Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung,
- Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Inkrafttreten 1.1.2023),
- Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) (Inkrafttreten 1.1.2024).
Aus Rezensionen...
... zur 9. Auflage:
„Der Kommentar ist sehr übersichtlich aufgebaut, mit Übersichten nach jeder Norm. Alle sich beim Lesen einer Norm aufdrängenden Fragen sind erörtert. Literatur und Rechtsprechung sind erschöpfend verzeichnet. Der Kommentar bietet aber noch mehr, z.B. die Liste der 119 (!) Änderungen des Rechtspflegergesetzes von 1969; Rechtspflegerzuständigkeiten in Europa (vor § 1 Rn. 32.1). Die Bezeichnung „Rechtspfleger" tauchte übrigens erstmals in einer Preußischen Entlastungsverfügung von 1923 auf (vor § 1 Rn. 4).
Insgesamt ist das ein hervorragendes Werk, notwendig für jede Gerichtsbibliothek."
(Prof. Dr. Dr. h.c Walter Zimmermann, Passau, RpflStud 2022, 150)
... zur 8. Auflage:
"Vor den Kommentierungen des Gesetzes selbst gibt die Einleitung einen Überblick zum Berufsbild des Rechtspflegers, sehr passend vor dem Gesetzesabschnitt, der sich mit Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers befasst. Hier werden vor allem die durch die sechzehn Bundesländer verursachte unübersichtliche Gemengelage von Zuständigkeiten, aber auch die schwierige Koordinierung einheitlicher Standards bemängelt. Beeindruckend ist die tabellarische Übersicht zum europaweiten Vergleich der Rechtspflegertätigkeit.
Gleich zu Beginn zeichnet Georg einen in jüngeren Zeiten hochproblematisch gewordenen Bereich nach: die Besoldung und die Laufbahnmöglichkeiten der Rechtspfleger. Nicht nur die Differenzierungen innerhalb der Bundesländer sind auffällig, auch die oft fehlenden Dienstpostenbewertungen und die Folgeprobleme in Konkurrentenklageverfahren werden klug aufgegriffen (S. 18 ff.). Ebenso vorbildlich ist die kompakte Nachzeichnung der Entscheidungsfindung durch den Rechtspfleger (S. 59 ff.). Spannend zu lesen sind des Weiteren die Ausführungen zu den Friktionen zwischen der Weisungsfreiheit des Rechtspflegers und den von ihm zu erbringenden Dienstzeiten (S. 196 ff., Georg): gerade Modelle wie die mancherorts eingeführte "Vetrauensarbeitszeit", d.h. das Loslösen von festen Dienststunden, kommen dem auch hier propagierten Ideal der sachlichen Unabhängigkeit recht nahe.
Wenn es um knifflige inhaltliche Details geht, überzeugt der Kommentar überdies. Zu sehen ist dies etwa bei der Frage der Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der Vorlagepflicht nach § 8 Abs. 3 RPflG (S. 183 ff., Hintzen), wo sogar kurz auf Amtshaftungsfragen (Rn. 24) abgestellt wird; ebenfalls aufschlussreich sind die Kommentierungen zur möglichen Ablehnung eines Rechtspflegers (S. 225 ff., Hintzen), wo vor allem in hinreichender Ausführlichkeit auf das Zwangsversteigerungsverfahren eingegangen wird. Schließlich wird zu Recht die Kommentierung zu den Rechtsbehelfen nach § 11 ausführlich abgefasst, denn dort ist das Zusammenspiel zwischen Rechtspfleger und Richter mit am höchsten (S. 235 ff., Hintzen). Die verschiedenen Gesetze werden dabei zum einen im Rahmen einer Einzelfallproblematik präsentiert (z.B. Ausschluss der Anfechtung einer Entscheidung im BerHG, FamFG, GBO etc., S. 256 ff.), aber auch Dauerbrenner wie die Rechtsbehelfe im Rahmen der Kostenfestsetzung oder der Zwangsvollstreckung kommen zur Sprache (S. 279 ff.).
Zur Abgrenzung der Tätigkeiten zwischen Richter und Rechtspfleger dienen überdies die Kommentierungen zu den §§ 14 ff. (S. 305 ff.). Lesenswert sind dabei z.B. die transparent nachgezeichneten Abgrenzungen im Bereich der Bestellung des Betreuers (S. 376 ff., Rellermeyer) oder bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (S. 520 ff., Hintzen).
Der Kommentar muss den Spagat zwischen verständlichen und juristisch belastbaren Ausführungen bei einer Vielzahl von Ausnahmefällen schaffen - und tut dies auch. Man kann sowohl für einzelne Zuständigkeitsfragen, aber auch für Fragen zu Gesamtzusammenhängen die Kommentierungen konsultieren. Die Neuauflage wird - wie auch die Vorauflagen - die Rechtsanwender entlasten und die Arbeit im Gerichtsalltag erleichtern."
(Richter am AG Dr. Benjamin Krenberger in "webcritics" - http://webcritics.de/page/book.php?id=7467)
"(...) Die Autoren der Neuauflage haben mit ihrer Ankündigung einer gründlichen Überarbeitung und Aktualisierung im Vorwort auch dieses Mal nicht zu viel versprochen.
Die Gesetzesänderungen, durch die die Zuständigkeiten und Aufgaben des Rechtspflegers vielfach neu geordnet wurden, sind vollständig in die Kommentierung eingearbeitet, soweit sie bei Drucklegung schon bekannt waren. Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Kommentar auch mit seiner 8. Auflage der umfassenden Darstellung der funktionellen Zuständigkeiten in herausragender Weise gerecht geworden ist.
Wer sich mit dem Status und den Aufgaben des Rechtspflegers beschäftigen muss, wird in dem Kommentar weiterhin einen äußerst zuverlässigen Ratgeber finden."
(Diplom-Rechtspflegerin Dagmar Zorn in RpflStud 2015, 142 f.)
"Es handelt sich um eine völlig neu bearbeitete und auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung und Literatur gebrachte Neuauflage des Standardkommentars zum Rechtspflegergesetz.
Die Vorauflage war vor sechs Jahren zur FamFG-Einführung 2009 vorgelegt worden. Seitdem mussten 17 Gesetzesänderungen eingearbeitet werden, insbesondere die Neufassung des RPflG aus dem Jahre 2013. Die Autoren sind selbst Rechtspfleger und ausgewiesene Praktiker.
Die Kommentierung ist in sich gut gegliedert und angenehm zu lesen. Behandelt werden u.a. die für die Praxis wichtigen Fragen der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers in Abgrenzung zu derjenigen des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. In § 19 findet sich ein hilfreicher Überblick, welche Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, insbesondere in bestimmten Nachlasssachen den Richtervorbehalt aufzuheben.
Insgesamt derzeit ein aufgrund seiner Aktualität und Tiefe der Darstellung unverzichtbares Buch des Rechtspflegerwesens."
(RA/FA ERbR Dr. Falk Schulz in BDN-Mitteilungen 5/6 2015)
... zur 7. Auflage:
"Das vorliegende Werk hat mit nunmehr 7 Auflagen Tradition und stellt sich in Fortführung dieser mit einem teilweise neuen Autorenteam dar, wobei auch die neu Hinzugekommenen schon längst keine Unbekannten im Schrifttum mehr sind. Sämtliche Autoren sind als Rechtspfleger einschlägig bewandert. Das Selbstverständnis des zu Recht hoch angesehenen Standes des Rechtspflegers lässt sich in dem Werk, wie es in den Erläuterungen zu den Anfangsvorschriften des Rechtspflegergesetzes denn zum Ausdruck kommt, auch nicht verleugnen. Wie dem auch sei, personell ist das Werk hervorragend aufgestellt.
Ein wesentlicher Auslöser für die jetzige Auflage sind die Gesetzesreformen der letzten Zeit gewesen, wobei die große FG-Reform (FamFG zum 01.09.2009) an vorderster Stelle zu nennen ist - allein schon die Implementierung der hiesigen Neuregelungen ist eine in jeder Hinsicht beachtliche Sisyphus-Leistung. Im Wesentlichen geht es um die Aktualisierung des immer komplexer werdenden Aufgabenfeldes des Rechtspflegers. Reformbestrebungen zu dem Rechtspflegergesetz bleiben ebenfalls nicht unerwähnt. Wie einleitend schon angedeutet sind auch die Darstellungen der Stellung des Rechtspflegers an sich u.a. auch mit Diskussionsbeiträgen zu der juristischen Ausbildung in jeder Hinsicht reizvoll. Der Kommentar gibt über seine grundlegende Information der Gesetzeserläuterung Antriebe zu aktuellen und anregenden rechtspolitischen Diskussionen und zeigt sich auch insoweit auf der Höhe eines dynamischen Entwicklungsstandes.
Die Aufgabe der grundlegenden Informationsvermittlung wird gleichwohl nicht vernachlässigt. Hier wird Bewährtes fortgeführt und aktualisiert. Die Kommentierungen sind praxisnah als umfassend und akribisch die einschlägigen Regelungen, auf denen das Rechtspflegergesetz fußt bzw. an die es anknüpft, mit den wesentlichen Inhalten genannt werden. Hier steckt der Teufel im Detail und führt zu nicht unerheblichen Trendwenden. Beispielhaft kann man auf die durch das FamFG eingeführte nunmehr weitgehende Befristung der Rechtspflegererinnerung im Gegensatz zu der Beschwerde des Vorgängers (FGG) verweisen. Die Erläuterungen halten sich insoweit nicht mit großartigen Reformdiskussionen auf, sondern verweisen kurz und bündig und zugleich professionell auf die einschlägigen Regelungen. Dieses Beispiel mag für viele andere stehen. An manchen Stellen mag man dezidiertere Hinweise für wünschenswert erachten, wenn etwa der Vorbescheid zwar noch genannt und erläutert wird, lapidar aber seine "praktische Überholung durch das FamFG" konstatiert wird (s. insoweit § 352 Abs. 2 FamFG), aber das sind singuläre Diskussionspunkte, wie sie sich bei keinem Werk vermeiden lassen und die man als Kritikansatz schon wie eine Nadel im Heuhaufen suchen muss. Das Verdikt der umfassenden Information bleibt ungeschmälert bestehen. Schon das Wesen des kommentierten Gesetzes macht es unmöglich, die Vielfalt solcher Hin- und Verweise auf andere Normen bzw. Gesetzeswerke insgesamt in einer Rezension erfassen zu wollen. Angesprochen ist damit der versierte Praktiker oder sonstige Sachverständige. Neueinsteiger kommen ebenso auf ihre Kosten, jedoch sind sie nicht die Primärzielgruppe - für Kommentare keineswegs unüblich.
Das vorliegende Praxiswerk ist aus Rezensentensicht uneingeschränkt zu empfehlen. Facettenreicher kann das Rechtspflegergesetz kaum gewürdigt und erläutert werden."
(Prof. Dr. Claus Ahrens in ErbR 2010, 204)
"Die aufgrund des Inkrafttretens des FamFG und der übrigen Teile des FGG-RG ebenso dringend erforderliche wie von der Praxis herbeigewünschte Neuauflage des "Klassikers" zum RPflG ist Zug um Zug mit der genannten Reformgesetzgebung im Oktober 2009 erschienen. Wie schon bei dem im August 2009 erschienenen und von Bergschneider in FamRZ 2010, 266, rezensierten FamFG-Kommentar von Bork/Jakoby/Schwab sind Verlag und Autoren erfreulicherweise auch diesmal nicht der Versuchung erlegen, durch einen unüberlegten literarischen "Schnellschuss" zwar zeitig auf dem Markt zu sein, diesen vordergründigen Vorteil aber mit einem Mangel an Qualität und Aktualität erkaufen zu müssen. Dies ist umso löblicher, als es bei der Neuregelung des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trotz jahrelangen Vorlaufs zur bedauerlichen Gewohnheit geworden war, dass der Gesetzgeber seine bereits verkündeten unvollkommenen Reformgesetze noch vor ihrem Inkrafttreten schon wieder auf vielfache Weise und an versteckten Orten (etwa im VAStrRefG) zu reparieren versuchte.
Welche Kärrnerarbeit die Autoren seit der letzten Auflage zu verrichten hatten, zeigt schon eine Auswahl der seitdem in Kraft getretenen Gesetze, die zu teils umfangreichen Änderungen der Vorschriften des RPflG geführt haben: 1. JuMoG, IntFamG, 2. BtÄndG,
EGVollstrDG, MoMiG, 1./2. BMJBerG, PStRG, FamFG/FGG-RG, BNotOÄndG, 2. OpferRRG, InternetZwVollstrG. Zudem war eine durch das Ausscheiden von Heinz Hansens und das Ableben von Karl-Otto Herrmann bedingte tiefgreifende Veränderung in der Zusammensetzung des Autorenteams zu kompensieren, sodass der Kommentarteil in Fortführung der vom Verlag im Vorwort gebührend gewürdigten Vorarbeiten Herrmanns nunmehr vollständig von Klaus Rellermeyer und dem als Mitautor hinzu gekommenen Udo Hintzen bearbeitet wird.
Um es gleich vorweg zu nehmen: Den Autoren ist mit dem vorliegenden und aufgrund der seit der Vorauflage eingetretenen Rechtsentwicklung in weiten Teilen völlig neu bearbeiteten Werk ein großer Wurf gelungen, das an Aktualität kaum zu überbieten ist, bei jeder Zweifelsfrage zu Rate gezogen werden kann und bei dem aus gegebenem Anlass auch nicht mit berechtigter Kritik gespart wird. Letzteres gilt etwa für die in § 19 Rz. 2 monierte Zuständigkeitszersplitterung aufgrund der landesrechtlichen Offnungsklausel zur Aufhebung von Richtervorbehalten - und man kann sich gut vorstellen, was die Autoren wohl geschrieben hätten, wäre der kürzlich von einigen Bundesländern auf den Weg gebrachte neuerliche legislative Anschlag auf die Freiwillige Gerichtsbarkeit im Sinne einer durch nichts zu rechtfertigenden Übertragung der erstinstanzlichen Aufgaben der Nachlassgerichte auf die Notare bereits bei Redaktionsschluss bekannt gewesen.
Glanzstück der Bearbeitung aus Sicht des Praktikers ist sicherlich die Kommentierung der im besonderen Maße zuständigkeitsrelevanten Vorschriften der §§ 14-19 RPflG, die alleine 275 Seiten umfasst und mit einer Fülle von Erkenntnissen und Problemerörterungen aufwartet, die in dieser komprimierten Zusammenstellung wohl ihresgleichen sucht. Diese Einschätzung soll aber keinesfalls die anderen Teile des Werks schmälern, die ebenfalls durchweg durch die Präzision und die rechtliche Tiefe der jeweiligen Ausführungen sowie die eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur beeindrucken, sodass der nach Problemlösungen suchende Rechtsanwender auch unter Benutzung des von Klaus Meyer-Stolte in bewährter Zuverlässigkeit bearbeiteten 65-seitigen Gesetzes- und Stichwortverzeichnisses rasch in praxisnaher und ergebnisbezogener Weise fündig wird. Insbesondere wird es die durch die verunglückte FamFG-Gesetzgebung verunsicherte Praxis zu schätzen wissen, dass die nach § 3 Nr. 1b RPflG der Vollübertragung auf den Rechtspfleger unterliegenden "weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" i. S. des § 410 FamFG nebst Darstellung der jeweils zulässigen Rechtsmittel detailliert aufgelistet sind (§ 3 Rz. 18 ff.) und die wichtigen Problemkreise der Rechtsmittelbelehrung (§ 11 Rz. 23 ff.) und der Abhilfebefugnis (§ 11 Rz. 27 ff.) sowie die neue Rechtslage im Genehmigungsverfahren eingehend dargestellt und besprochen werden (§ 11 Rz. 96, § 14 Rz. 36 ff., § 15 Rz. 38 ff.).
Fazit: Das etwa einmonatige Warten auf die Neuauflage seit dem erfolgten Inkrafttreten des FamFG hat sich ohne jeden Zweifel gelohnt. Wer mit Fragen des Rechtspflegerrechts und mit funktionellen Zuständigkeitsfragen befasst ist, kommt an diesem unentbehrlichen Kommentar nicht vorbei."
(Dipl.-Rpfl. Horst Bestelmeyer in FamRZ 2010, 1044)
"In der Neuauflage ist Udo Hintzen in den Autorenkreis aufgenommen worden, der bisherige Mitautor Heinz Hansens ist ausgeschieden. Hintzen und Rellermeyer haben die Rechtsgebiete teilweise neu aufgeteilt und mussten während der Skriptabgabe auch die vom plötzlich verstorbenen Autor Karl-Otto Herrmann vorbereiteten Erläuterungsentwürfe fortführen und komplettieren.
In gewohnt zuverlässiger Art und Weise sind sämtliche bis zum Herbst 2009 in Kraft getretene einschlägigen Gesetze, wie insbesondere das FGG-Reformgesetz, eingearbeitet worden. Sorgsam werden darüber hinaus bereits verkündete, aber erst zukünftig in Kraft tretende Neuregelungen berücksichtigt, u. a. des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sowie des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze. Schließlich tragen auch wertvolle Hinweise zum europäischen Mahnverfahren und zu weiteren Vorschriften der justiziellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union zu einer Steigerung des Seitenumfangs gegenüber der Vorauflage um nahezu 25 % bei.
Das Werk überzeugt durch seinen Nutzer freundlichen Komfort und seine übersichtliche Struktur. Die lückenlose Angabe relevanter Änderungsgesetze zum RPflG sowie eine detaillierte Inhaltsübersicht zu Beginn der Bearbeitung eines jeden Paragraphen erleichtern die Handhabung ebenso, wie das seit der 6. Auflage integrierte Gesetzesverzeichnis und der vielerorts an den Regelungsstrukturen des FamFG angelehnte Aufbau der Kommentierungen. Die wohltuend sparsame Verwendung von Abkürzungen erspart dem Leser manche mitunter lästige Interpretationsarbeit.
In erfreulich umfassender Weise setzt sich die Bearbeitung zu § 2 mit den gegenwärtigen Strukturen des Rechtspflegerstudiums auseinander und widmet sich möglichen Entwicklungstendenzen im Zuge des Bologna-Prozesses. Die mehrfach betonte hohe Qualität der Rechtspflegerausbildung dient den Autoren dabei als Begründung für die befürwortete Abschaffung weiterer Richtervorbehalte (z. B.: § 16 Rn. 3, § 18 Rn. 5). Diese standespolitische Linie konsequent weiterverfolgend begründen sie in den Kommentierungen zu den §§ 1 und 9 umfassend ihre Ansicht, dass die Rechtspfleger heutiger Prägung neben der sachlichen zumindest de facto auch die persönliche Unabhängigkeit besäßen und Richter i. S. des GG seien. Die im Beschluss vom 10.12.2009 vertretene gegenteilige Auffassung des BGH (V ZB 111/09, Rpfleger 2010, 227 Ls. in FamRZ 2010, 370) konnte nicht mehr zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werden, was alleine dem vorherigen Erscheinen des Werkes geschuldet ist. Denn eine der Stärken dieses Kommentars liegt gerade in der beeindruckenden Dichte der Darstellung; nahezu jede einschlägige rechtliche Problematik sowie in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung wird der gewohnt kritischen Würdigung unterzogen. (...)
Neben der stets übersichtlichen und leicht verständlichen Auseinandersetzung mit den spezifischen Problematiken des Rechtspflegergesetzes bietet das Werk fundierte, auf einer gewissenhaften Auswertung der maßgeblichen Rechtsprechung und Literaturquellen gründende Vielzahl wertvoller Grundlagenkenntnisse. Der Kommentar ist damit für Rechtspfleger und Richter ebenso unentbehrlich wie für die an den Fachhochschulen und Fachbereichen für Rechtspflege Lehrenden und Studierenden."
(Fachbereichsleiter Manfred Pander in Rpfleger 2010, 398)
"Die Neuauflage bringt den nunmehr vollständig von Diplom-Rechtspflegern bearbeiteten Kommentar zum RPflG auf den Stand vom 1. Oktober 2009; in sie konnten daher alle Reformprojekte der vergangenen Legislaturperiode eingearbeitet werden (insbesondere das große Reformwerk des FamFG), auch wenn diese Reformen erst Ende 2010 oder Anfang 2018 in Kraft treten werden. Da gerade in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Tendenz zur Verlagerung von Aufgaben vom Richter auf den Rechtspfleger noch weiter zunimmt (vgl. die steigende Zahl von Ländern, die von der Öffnungsklausel in § 19 RPflG Gebrauch machen und damit besonders in Nachlasssachen die Entscheidung durch den Richter zur großen Ausnahme wird), steigt auch die Relevanz der Vorschriften des RPflG im notariellen Bereich. In diesem Großkommentar wird jede Vorschrift des RPflG sehr ausführlich und erschöpfend kommentiert. Das recht große Schriftbild und der fast vollständige Verzicht auf Abkürzungen im Text der Kommentierung bringen eine große Übersichtlichkeit und sehr leichte Lesbarkeit mit sich. Wer vertiefte Antworten zu speziellen Fragen des RPflG sucht, wird sie in diesem Werk verlässlich finden."
(Notarassessor Marc Heggen in DNotI-Report 2010, 70)
...zur 6. Auflage:
"... Zur Benutzerfreundlichkeit des sehr gut strukturierten Großkommentars tragen zuverlässige Querverweisungen ebenso bei wie das in der Neuauflage zusätzlich eingeführte Gesetzesverzeichnis.
Abschließend ist festzuhalten, daß auch die 6. Auflage in ihrer überzeugenden, ausführlichen und gut verständlichen Darstellung uneingeschränkte Empfehlung verdient."
(Prof. Susanne Sonnenfeld in FamRZ 2002, 1620)
...zur 5. Auflage:
„ ... In keinem anderen Kommentar zum Rechtspflegergesetz wird die Sache der Rechtspfleger so entschieden, aber auch mit viel Sachverstand und guten Argumenten vertreten, wie in dem besprochenen Werk. Es lässt auch sonst keine Frage zum Rechtspflegerrecht unbeantwortet. Besonders angenehm empfindet es der Leser, dass vollständige Sätze gebildet werden und nahezu völlig auf Abkürzungen verzichtet wird, was der Lesbarkeit sehr zu Gute kommt und Mißverständnissen vorbeugt.“
(Richter am BayObLG Johann Demharter in NJW 2001, 1194)