Seite
Prof. Dr. Bienwald, Werner
Prof. Sonnenfeld, Susanne
Präsident des LG Wax, Peter
Richter am OLG Dr. Maurer, Hans-Ulrich
Richter am OLG Rogner, Jörg
Dipl.-Rechtspfleger Meyer-Stolte, Klaus
Richter am OLG Hoffmann, Jörg
Richter am OLG Bäumel, Dieter
Vizepräsidentin des AG Dr. Häußermann, Röse
Familienrechtsreformkommentar - FamRefK-
mit einer Einführung in die Reformgesetze von Prof. Dr. Dieter Schwab und Ministerialrat Dr. Thomas Wagenitz
€ 98,00 | Titel ist nicht lieferbar
ISBN: 978-3-7694-0546-0
1998/01 | LIX und 1434 Seiten | Gebunden
(Das Werk ist noch lieferbar, wird aber nicht neu aufgelegt.)
Beistandschafts-, Kindschaftsrechtsreform-, Erbrechtsgleichstellungs-, Kindesunterhalts-, Eheschließungs- und Betreuungsrechtsänderungsgesetz (teilw.) sind am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Sie haben das Familienrecht tiefgreifend und nachhaltig umgestaltet. Was die Praxis von Anfang an braucht(e), ist rasche, aber auch umfassende Information, was genau sich wo und wie geändert hat!
Exakt das bietet der FamRefK:
Kommentiert werden nur die Änderungen, die die jeweiligen Vorschriften erfahren haben. Das geltende Recht ist bekannt und wird nur insoweit dargestellt als es für deren Verständnis nötig ist. Der jeweils vorangestellte Normtext hebt die Änderungen im Schriftbild klar hervor. Die anschließende Kommentierung folgt einer einheitlichen Struktur: Art und Erläuterung der Änderung, IPR/Verfahren, Übergangsrecht und Inkrafttreten.
In dieser Weise werden die betroffenen Vorschriften von BGB, EGBGB, SGB VIII/KJHG, JGG, GVG, RPflG, ZPO, FGG, PStG, GKG, BRAGO und KostO erläutert; Änderungen sonstiger Gesetze nur nach der Art der Änderung und änderndem Gesetz mitgeteilt. Im Anhang: der vollständige Wortlaut des BeistandG, KindRG, ErbGleichG, KindUG, EheschlRG und BtÄndG.
Außerdem: Verzeichnis der geänderten Vorschriften (nach Gesetzen, Paragraphen, Stichworten), Zeittafel des Inkrafttretens, Materialienverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Randnummern, Registermarken.
Beistandschafts-, Kindschaftsrechtsreform-, Erbrechtsgleichstellungs-, Kindesunterhalts-, Eheschließungs- und Betreuungsrechtsänderungsgesetz (teilw.) sind am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Sie haben das Familienrecht tiefgreifend und nachhaltig umgestaltet. Was die Praxis von Anfang an braucht(e), ist rasche, aber auch umfassende Information, was genau sich wo und wie geändert hat!
Exakt das bietet der FamRefK:
Kommentiert werden nur die Änderungen, die die jeweiligen Vorschriften erfahren haben. Das geltende Recht ist bekannt und wird nur insoweit dargestellt als es für deren Verständnis nötig ist. Der jeweils vorangestellte Normtext hebt die Änderungen im Schriftbild klar hervor. Die anschließende Kommentierung folgt einer einheitlichen Struktur: Art und Erläuterung der Änderung, IPR/Verfahren, Übergangsrecht und Inkrafttreten.
In dieser Weise werden die betroffenen Vorschriften von BGB, EGBGB, SGB VIII/KJHG, JGG, GVG, RPflG, ZPO, FGG, PStG, GKG, BRAGO und KostO erläutert; Änderungen sonstiger Gesetze nur nach der Art der Änderung und änderndem Gesetz mitgeteilt. Im Anhang: der vollständige Wortlaut des BeistandG, KindRG, ErbGleichG, KindUG, EheschlRG und BtÄndG.
Außerdem: Verzeichnis der geänderten Vorschriften (nach Gesetzen, Paragraphen, Stichworten), Zeittafel des Inkrafttretens, Materialienverzeichnis, Stichwortverzeichnis, Randnummern, Registermarken.
„ ... Dem Ziel des Kommentars entsprechend werden lediglich die Gesetzesänderungen erläutert, während das bisher geltende Recht nur insoweit in die Darstellung einbezogen wird, als es zum Verständnis der Änderungen notwendig ist. Diese Beschränkung ist sinnvoll, weil das anzuzeigende Buch damit nicht in Konkurrenz zu den allgemeinen Kommentaren tritt. Andererseits zeigen bereits der außergewöhnlich große Umfang des Kommentars und die teilweise sehr eingehende Behandlung einer jeden Änderung, daß er etwas leistet, was die sonstigen Kommentare nicht bringen können. Diese legen das Hauptgewicht auf die Gesetze, wie sie jetzt gelten, sind also gleichsam statisch. Der FamRefK ist mit seiner Darstellung der Änderungen gleichsam dynamisch und pflegt damit eine Betrachtungsweise, die für eine eingehende Befassung mit den einschlägigen Gesetzen unverzichtbar ist.“
(Rechtsanwalt Dr. Ludwig Bergschneider in FamRZ 1999, 18)
„ ... Der Kommentar kann, nicht nur, weil er gut ist, sondern auch, weil er auf seine Art konkurrenzlos ist, bestens empfohlen werden.“
(Dr. Klinkhardt in DAVorm 1999, 653)
(Rechtsanwalt Dr. Ludwig Bergschneider in FamRZ 1999, 18)
„ ... Der Kommentar kann, nicht nur, weil er gut ist, sondern auch, weil er auf seine Art konkurrenzlos ist, bestens empfohlen werden.“
(Dr. Klinkhardt in DAVorm 1999, 653)